Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisverein Friesoythe e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg einzutragen. Sitz des Vereins ist Friesoythe.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein bezweckt nicht, finanziellen Gewinn zu erzielen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und im Niedersächsischen Tennisverband. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und durch Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder am Tennissport Interessierte kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahmekapazität soll im Verhältnis zu den vorhandenen Spielplätzen stehen. Die Bestimmungen des Tennisverbandes werden dabei zugrunde gelegt.

Der Verein umfasst

- ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

- Tod

- schriftlich mitzuteilenden Austritt (Kündigung)

- Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann erfolgen

- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

- wegen unehrenhafter Handlungen

- wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach erfolgter Mahnung nicht nachkommt.

Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die er nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Tennisvereins im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu nutzen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

- I. Vorsitzender

- II. Vorsitzender

- Schriftführer und Pressewart (eine Person)

- Kassenwart

- Sportwart

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass Ausschüsse gebildet und Abteilungsleiter gewählt werden.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der II. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet bis zum 31. März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Stadt Friesoythe „Münsterländische Tageszeitung“ erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

- Entlastung des gesamten Vorstandes

- Wahl des neuen Vorstandes

- Wahl von zwei Kassenprüfern

- Änderung der Satzung

- Entscheidung über die eingereichten Anträge

- Festsetzung einer Gebühren-, Spiel- und Platzordnung

- Auflösung des Vereins

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Die Wahl des I. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Behinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Einladung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen sein. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Wird der Verein aufgelöst, so fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abzug eventuell bestehender Verbindlichkeiten, der Stadt Friesoythe zu mit der Maßgabe, es für eine andere gemeinnützige, sportliche Einrichtung zu verwenden.

Die Vereinssatzung zum Download